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Krankenkassen müssen Schwerhörigen-Telefon bezahlen
Telefonieren ist nach einem Urteil des Dresdner Sozialgerichtes ein menschliches Grundbedürfnis. Deshalb muss die Krankenkasse auch ein Schwerhörigen-Telefon bezahlen, entschieden die Richter in einem Urteil.Nähere Infos dazu findet Ihr auch unter
http://www.westfalenpost.de/wp/wp.wirtschaft.volltext.php?zulieferer=dpa&redaktion=zin&dateiname=iptc-zin-20050812-7-dpa_9506086.nitf&kategorie=&catchline=/ServiceLine/Geld_Recht&other=&dbserver=1
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Re: Krankenkassen müssen Schwerhörigen-Telefon bezahlen
Hallo, bin zufällig auf dieses Forum gestoßen.Da ich an einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit leide und beim Telefonieren Probleme habe, würde mich mal interessieren, ob alle Krankenkassen das Schwerhörigen-Telefon bezahlen müssen.
Hat vielleicht jemand schon ein Schwerhörigen-Telefon von der Kasse erstattet bekommen?
Ist das Schwerhörigen-Telefon auch wirklich lauter als ein normales Telefon?
Gruß Schumine

Anonym | 15.08.2005, 09:22 |
Ergänzung
Schade, das posten von Links im Forum scheint nicht möglich zu sein, deshalb kopiere ich Euch den Artikel noch einmal reinGruß
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Dresden (dpa) - Telefonieren ist nach einem Urteil des Dresdner Sozialgerichtes ein menschliches Grundbedürfnis. Deshalb muss die Krankenkasse auch ein Schwerhörigen-Telefon bezahlen, entschieden die Richter in einem Urteil.
Die 51 Jahre alte schwerhörige Klägerin konnte ein normales Telefon nicht benutzen. Einen Apparat mit Verstärker für 154 Euro wollte die AOK aber nicht bezahlen. Das Gericht gab der Klage statt (Aktenzeichen: S 18 KR 398/02). Die Frau muss nur einen Eigenanteil von 20 Euro tragen.
»Heutzutage verfügen 97 Prozent aller Haushalte in Deutschland über einen Festnetzanschluss. Telefonieren ist damit kein außergewöhnliches Bedürfnis, das nur bei einem besonderen Bedarf befriedigt werden muss«, argumentierten die Richter. Deshalb sei die Krankenkasse verpflichtet, die Behinderung der Klägerin auszugleichen und ihr das Telefonieren zu ermöglichen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Sozialgericht die Berufung zu.